C&C WERTSTOFF GMBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der C&C Wertstoff GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der C&C Wertstoff GmbH (nachfolgend “ C&C“) mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Bearbeitung, den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt von Verfügbarkeit und Lieferungsmöglichkeit. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann C&C dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden.

2.4 Proben, Fotografien und Muster stellen Anschauungstücke für die annähernden Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Abmessungen dar. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beinhaltet die Zurverfügungstellung von Proben, Fotografien und Muster durch C&C keine Garantie entsprechender Eigenschaften beim Liefergegenstand.

3. Lieferung

3.1 Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert. Als lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit – bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65% und einer Normaltemperatur von 20° Celsius – den jeweils gültigen Wert in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen Altpapier-Standardsorten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung, nicht übersteigt. Die Liste wird auf Wunsch dem Kunden ausgehändigt oder übersandt. Abweichend hiervon können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung ergeben; C&C wird vor Vertragsabschluss derartige Abweichungen dem Kunde mitteilen. Beträgt der Feuchtegehalt i.S.v. Satz 1 mehr als den jeweils gültigen Wert in der vorbenannten EN 643, kann der Kunde das dadurch bedingte zusätzliche Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers abziehen. Den Nachweis hat der Kunde zu führen. Dieser Nachweis ist nur mittels eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Messverfahrens zulässig.

3.2 Die vereinbarte Liefermenge darf von C & C bei Vereinbarung um bis zu 10 % zur Vollauslastung des Laderaums über- oder unterschritten werden. Für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge maßgebend.

3.3 Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Gepflogenheiten der Parteien, in stapelfähigen Pressballen oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt. Bei Lieferung in Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser, d.h. unverpackter und unverschnürter, Lieferung wird die Ware mit Kipp- oder Schubbodenfahrzeugen angeliefert und an einen vom Kunden zu bestimmenden Platz ausgeladen bzw. ausgeschüttet.

3.4 Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung.

3.5 Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist die Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss abgenommen werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abruf. Der Kunde stellt sicher, dass nach Abruf die Ware jederzeit innerhalb der üblichen Betriebszeiten angeliefert werden kann.

3.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist C&C vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gerät der Kunde mit der Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so ist C&C berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. C&C kann weiterhin vorbehaltlich weitgehender Ansprüche Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises für diejenige Menge fordern, mit der sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

4 Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. C&C ist vorbehaltlich anderer Vereinbarung berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

4.3 Wenn vereinbart wird, dass die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt werden soll (Versendungskauf), stellt der Kunde sicher, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen an den Transport, unabhängig von der Einstufung von Altpapier, einschließlich der Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringungen und Verwendung, eingehalten werden. Der Kunde stellt C&C bei Nicht-Einhaltung von sämtlichen in diesem Zusammenhang gegenüber C&C geltend gemachten Ansprüchen frei.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen im Falle eines Versendungskaufs bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.4 Sofern der Kunde es wünscht, wird C&C die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist C&C berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

5. Mängelhaftung

5.1 Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Anteil der unerwünschten Stoffe den in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebenen „Liste der europäischen Altpapier-Standardsorten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung jeweils festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet.

5.2 Ware, für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist sieben Werktage lang, beginnend ab Zugang der Mängelrüge bei C&C, bei dem Kunden zur Besichtigung bereit zu halten. Eine Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware ist ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.

5.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt C&C, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

5.4 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Unser Recht, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen entbehrlich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

5.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, beginnend ab Gefahrübergang.

5.7 Soweit nicht eine entsprechende Beschaffenheit vereinbart wurde, übernimmt C&C keine Gewähr für das Fehlen solcher Stoffe, die den Produktionsablauf beim Kunden behindern oder stören.

6. Sonstige Haftung

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung haftet C&C wie folgt:

6.1 C&C haftet in voller Höhe bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die C&C eine Garantie übernommen hat. Bei grober Fahrlässigkeit haftet C&C in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. In anderen Fällen haftet C&C nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

 

 

6.2 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die Verjährung gilt Ziffer 5.6 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche aus vorsätzlicher Haftung und bei Fehlen einer Beschaffenheitsgarantie sowie im Falle der Haftung für Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

6.3 Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen setzen voraus, dass der eingetretene Schaden von C&C gemäß den vorstehenden Ziffern zu vertreten ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bedarf einer vorherigen angemessenen Fristsetzung durch den Besteller.

6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn C&C die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7. Preise, Verkaufsmaßstäbe

7.1 Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht des Altpapiers pro Tonne. Die vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, bei der Waggonverladung „ab Verladestation“, bei der Lkw-Verladung „ab Lager C&C“, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

7.2 Die Ware wird brutto für netto berechnet. Nicht mit dem Bruttogewicht abgerechnete Verpackungen sind innerhalb von sechs Wochen in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei an C&C zurückzusenden.

7.3 Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Verwiegung auf geeichter Waage. Ist eine Verwiegung am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim Empfänger auf einer geeichten Waage durch einen vereidigten Wiegemeister durch Voll- und Leerwiegen ermittelte Gewicht. Erfolgt eine Verwiegung am Verladeort bzw. der Verladestation, so ist diese maßgeblich. Bestehen zwischen einer Verwiegung am Verladeort und einer am Bestimmungsort vorgenommenen Verwiegung erhebliche Differenzen, so haben Kunde und C&C das Recht, eine amtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5% gelten als unerheblich.

7.4 Die Kosten der Verwiegung auf der Abgangsstation trägt C&C. Die Kosten für etwaige weitere Verwiegungen sind vom Kunden zu tragen.

7.5 Beim Versendungskauf (4.3) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs¬verordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

8.2 Rechnungen von C&C sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

8.3 Der Kunde gerät in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung von C&C nicht zahlt. Der Kunde gerät zudem ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung bezahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist C&C berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

8.4 Rechnungen von C&C gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung seitens des Kundes schriftlich widersprochen wird.

8.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.6 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich, so kann C&C die ihr aus dem Vertrag obliegenden Leistungen verweigern bis die Gegenleistung des Kundes bewirkt wurde oder bis der Kunde Sicherheit für die von ihm zu erbringende Gegenleistung erbracht hat. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. C&C kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann C&C vom Vertrag zurücktreten. C&C kann in diesem Fall unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn als pauschalierten Schadensersatz fordern. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er niedriger ist als die Pauschale.

8.7 Soweit Gegenansprüche des Kunden, z.B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze, abzurechnen sind, ist C&C berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem. §14 Abs. 2 Satz 3 UStG abzurechnen. Der Kunde hat auf Anforderung von C&C unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatz¬steuer-identifikationsnummer mitzuteilen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 C&C behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Er ist weiterhin verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden auseichend zum Neuwert zu versichern.

9.3 Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt von C&C stehende Ware zu, insbesondere durch Pfändung, so hat der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum von C&C hinzuweisen und C&C über den Zugriff zu informieren.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, die von C&C gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuverarbeiten. Eine solche Weiterverarbeitung erfolgt im Namen von C&C, ohne dass diese hierdurch verpflichtet wird. C&C erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, bzw. der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der von C&C gelieferten Ware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung von C&C zum Wert der neu geschaffenen Sache. Die neu geschaffene Sache gilt als Vorbehaltsware.

9.5 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Verbotes der Abtretung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen erfolgt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder einem Einbau der Vorbehaltsware gegen den Erwerber – bei Miteigentum von C&C an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an C&C ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde – unbeschadet der Befugnis von C&C zur Einziehung der Forderung – auch nach der Abtretung ermächtigt. C&C wird die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, gegenüber C&C nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle jedoch ein, so kann C&C verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen C&C bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.6 Der Kunde tritt zur Sicherheit der Forderungen aus dem Kaufvertrag auch diejenigen Forderungen an C&C ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.7 C&C wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, sofern und soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

9.8 Tritt C&C wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurück, so ist C&C berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

10.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, hinsichtlich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

10.3 Die Parteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

10.4 Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist der eingetragene Geschäftssitz von C&C.

10.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Aachen. C&C ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

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